2. Nationale Gesetzgebungen zu häuslicher Gewalt

Österreich

Im Mai 1997 ist in Österreich das „Gewaltschutzgesetz“ verabschiedet worden, das dazu dient, den Schutz des Opfers vor häuslicher Gewalt zu verbessern. Das Gesetz reflektiert eine neue Herangehensweise, in der die gewalttätige Person sofort von der Polizei weggewiesen werden kann und dadurch dem Opfer ermöglicht wird, in der Wohnung zu verbleiben und keinen Schutz in einem Frauenhaus oder bei FreundInnen suchen zu müssen.

Das Gesetz hat drei Säulen:

1. Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen (§38a SPG)

Dieser Paragraph schützt diejenigen Personen, die in einer Wohnung oder einem Haus zusammenwohnen, unabhängig davon ob sie verwandt sind oder nicht. Entscheiden die Beamten vor Ort, dass ein Opfer in Gefahr ist, kann der/die Tatverdächtige sofort weggewiesen werden. Die Beamten nehmen seine/ihre Wohnungsschlüssel und die Person darf nur persönliche Dinge mitnehmen. Der Wegweisung folgt ein 10tätiges Betretungsverbot.

Die Polizei muss den Fall dokumentieren und die Interventionsstelle für häusliche Gewalt informieren. Auch ist sie verpflichtet, innerhalb der ersten drei Tag zu kontrollieren, ob der/die Tatverdächtige sich an das Verbot hält. Ein Verstoß gegen das Betretungsverbot stellt einen Straftatbestand dar und kann mit EUR 360,00 geahndet werden.

Weiterhin muss das Opfer über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung informiert werden, die eine Verlängerung des Betretungsverbots ermöglicht, sowie über Opferschutzeinrichtungen.

2. Einstweilige Verfügung (§382b EO)

Die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, gilt nur für Personen in einem verwandtschaftlichen Verhältnis, d.h. Mitbewohner und – da es in Österreich derzeit keine rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gibt – gleichgeschlechtliche Partner/innen haben keinen Anspruch auf diese rechtliche Möglichkeit.  Die einstweilige Verfügung bietet verschiedene Schutzmöglichkeiten:

  • Diejenige Person, von der die Gefahr ausgeht, wird der Aufenthalt in der Wohnung und in der unmittelbaren Nachbarschaft verboten;
  • Die Person darf nicht in die Wohnung und in die unmittelbare Nachbarschaft zurückkehren;
  • Die Person darf sich nicht an bestimmten näher zu bezeichnenden Orten aufhalten;
  • Der Person wird untersagt, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen und es zu treffen.

Für den Antrag auf einstweilige Verfügung müssen Beweise für die Gewaltausübung vorgelegt werden, beispielsweise die Aussage des Opfers, Zeugenaussagen, medizinische Gutachten usw. Das Gericht muss schnellst möglich entscheiden und die Entscheidung sofort durchsetzen. Die einstweilige Verfügung verlängert die Wegweisung auf drei Monate und wird durch einen Scheidungsantrag verlängert bis die Scheidung vollzogen ist.

3. Interventionszentren häusliche Gewalt

Zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen haben sich in jedem Bundesland Interventionsstellen zu häuslicher Gewalt etabliert. Diese Zentren sind rechtlich definiert und finanziell von der Regierung gefördert. Obgleich die Anzahl von Klientinnen gestiegen ist, kam es seit 2005 zu finanziellen Kürzungen. In einigen Bezirken Wiens konnte daher der Bedarf nicht mehr gedeckt werden. Aber diese Probleme sollten bis Ende 2007 gelöst werden.

Die Interventionsstellen müssen direkt nach dem Polizeieinsatz informiert werden und treten dann mit dem Opfer in Kontakt. Sie geben Informationen, Unterstützung und psychosoziale Beratung. Obgleich die Betroffenen die Interventionszentren auch ohne polizeiliche Intervention aufsuchen können, zeigt die Statistik, dass über 80% der Kontaktaufnahmen wegen der polizeilichen Information zustande kommen.

Die Interventionsstellen zu häuslicher Gewalt verknüpften alle notwendigen Einrichtungen und sind von großer Bedeutung für den Erfolg des Gewaltschutzgesetzes. Auch wenn die Statistik zeigt, dass nur ein sehr geringer Teil der gleichgeschlechtlichen PartnerInnen das Gesetz nutzt. www.interventionsstelle-wien.at/

 

Belgien

Häusliche Gewalt und sexueller Missbrauch stellen in Belgien Straftatbestände dar. Spezifische gesetzliche Regelungen wurden im Laufe der Zeit entwickelt. Vergewaltigung in der Ehe ist seit Juli 1989 ein Straftatbestand. Im belgischen Recht stellt „Häusliche Gewalt“ an sich keinen eigenen Straftatbestand dar.  Sie wird unter Art. 442 des Strafgesetzes gefasst und gilt als Belästigung. Bis 1997 war Art. 413 des Strafrechts in Kraft, welches Totschlag, körperliche und andere Misshandlungen im Fall von Ehebruch entschuldbar seien. Auch wurde 1997 Art. 410 StGB dahingehend verändert, dass häusliche Gewalt als erschwerender Umstand gilt, weil Täter und Opfer in einer engen Beziehung zu einander stehen. Erschwerende Umstände führen zu einer höheren Strafe. Dieses Gesetzt gilt für verheiratete und nicht verheiratete Paare und jede andere Person, die eine langfristige emotionale und sexuelle Beziehung zu dem Opfer hat oder hatte. Folglich wurde der oben benannte Art. 413 StGB aufgelöst.

Seit 1997 erhalten die Opfer eine verbesserte polizeiliche Unterstützung und seit 2003 können Richter eine Wegweisung aussprechen. Das Opferunterstützungssystem wurde mit Hilfe neuer Maßnahmen gestärkt. Der 1. Belgische Nationale Aktionsplan gegen Gewalt wurde im Mai 2001 verabschiedet. Er umfasst sowohl häusliche Gewalt als auch andere Gewaltbereiche. Der Aktionsplan gegen häusliche Gewalt wurde 2004-2007 entwickelt. In Zusammenarbeit mit dem Büro für Chancengleichheit von Männern und Frauen wurde entschieden, sich auf die Gewalt durch (ehemalige) Partner zu beschränken. Der Aktionsplan zielt auf folgende Maßnahmen ab:

  • Sensibilisierung,
  • Bildung,
  • Vorbeugung,
  • Schutzräume,
  • Wegweisung und andere Maßnahmen,
  • Evaluation.

Im März 2006 haben der Justizminister und der Generalstaatsanwalt einen Erlass mit dem Titel „Eheliche und Familiäre Gewalt“ unterzeichnet. Demnach muss jede Beschwerde und jede Interventionsmaßnahme dokumentiert werden. Jede Tat wird polizeilich verfolgt. Diese systematische Reaktion des Rechtssystems soll zeigen, dass es keinen rechtsfreien Raum gibt. Staatsanwälte erhalten eine Schulung und die Kooperation zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und dem sozialen und medizinischen Sektor werden gestärkt. Die Opfer erhalten mehr Informationen und Unterstützung. Ein weiterer bedeutender Punkt ist die Arbeit mit den Tätern/Tatverdächtigen, um das Risiko eines Rückfalls zu verringern.

Deutschland

Auch wenn mit dem Preußischen Recht die körperliche Züchtigung 1882 abgeschafft wurde, haben andere deutsche Länder (z.B. Bayern) diese bis zur Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1.1.1900 beibehalten. Einige Jahre später, 1908, war es Frauen möglich, eine Universität zu besuchen. 1918 erhielten sie das Wahlrecht.

Bis 1918 erlaubte das katholische kanonische Recht dem Ehemann, seine Frau zu schlagen, sie einzusperren, festzubinden und „fasten“ zu lassen. Auch wenn die körperliche Züchtigung mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschafft wurde, war sie kein anerkannter Scheidungsgrund – so lange die Züchtigung nicht außer Kontrolle geriet. Folglich war körperliche Gewalt ein grundlegender Aspekt des familiären Lebens. Die Vormundschaft des Ehemanns galt bis 1957, es war ihm möglich, jegliche Erwerbsarbeit der Ehefrau zu unterbinden; Frauen war es nur erlaubt, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wenn diese in Einklang mit ihren ehelichen und familiären Pflichten stand. Dank Elisabeth Selbert – eine der vier „Mütter“ des Grundgesetzes – beinhaltet das deutsche Grundgesetz von 1949  in Artikel 3.1 GG die Gleichstellung von Mann und Frau.

Wie auch immer, Untersuchungen aus den 80er Jahren zeigen, dass Frauen in Westdeutschland und Österreich eheliche Gewalt als unvermeidbar akzeptierten und diese sogar empfohlen: 12% der österreichischen Frauen gaben an, dass sie „rau behandelt“ werden wollten. In den 70er Jahren haben annähernd 30% der interviewten Frauen sagten, dass sie körperliche Misshandlungen nicht als so schlimm ansahen. Auch waren viele Männer der Auffassung, dass Frauen „erzogen“ und gezüchtigt werden sollten (DER SPIEGEL Nr.8/1986).

Da die Gewalt in der Ehe eine sehr lange Tradition hat, verändern sich die Einstellungen von Männern und Frauen sowie von der Gesellschaft nur sehr langsam. Auch wenn das deutsche Grundgesetz die Gleichstellung von Männern und Frauen garantiert, sind gerade verheiratete Frauen davon ausgeschlossen. Vergewaltigung in der Ehe und sexuelle Übergriffe in der Ehe waren bis Juli 1997 keine Straftatbestände.

Der 1. Nationale Aktionsplan zu Gewalt gegen Frauen wurde 1999 verabschiedet. Er fokussiert auf die Prävention, Rechtsprechung, Sensibilisierung von Fachkräften, Stärkung der Opferunterstützungsreinrichtungen, Stärkung der Kooperationen zwischen staatlichen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, Täterprogramme und internationale Netzwerke. Seine Implementierung wurde in 2004 evaluiert.

In 2002 wurde das zivilrechtliche Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verabschiedet, welches den Schutz des Opfers stärken soll. §1 des Gesetzes beinhaltet eine Unterlassungsanordnung, wenn Körper, Gesundheit und Freiheit einer Person widerrechtlich verletzt werden. Dem Täter/der Täterin wird untersagt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten oder aber sich in ihrer Nähe aufzuhalten. Dem/der TäterIn wird zudem untersagt, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen, beispielsweise postalisch, per E-Mail, telefonisch oder mit anderen Mitteln. Falls Opfer und Täter zusammen wohnen, ermöglicht §2 des GewSchG dem Opfer, wenigstens 6 Monate ohne den Täter in der gemeinsamen Wohnung zu verbringen. Falls notwendig, kann diese Anordnung für weitere 6 Monate verlängert werden. Eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen ist strafbewehrt und kann mit einem Bußgeld oder sogar mit Haft bis zu einem Jahr geahndet werden. Das GewSchG ist nicht geschlechtsspezifisch, d.h. umfasst sowohl männliche Opfer und Täterinnen als auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften.

Die Polizeigesetze sind auf Länderebene verortet 8z.B. Hessen, Bayern, Berlin, NRW, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen). Seit 2002 kann die Polizei Tatverdächtige bis zu 2 Wochen ohne eine zusätzliche rechtliche Entscheidung wegweisen. Da die Polizeigesetze in Deutschland auf Länderebene angesiedelt sind, gibt es unterschiedliche Regelungen zur Dauer der Wegweisung. Diese reichen von 1 bis 3 Wochen.

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